Verwaltungsgerichtshof
03.07.2015
Ra 2015/03/0041
GRS wie Ro 2014/03/0082 B 29. Jänner 2015 RS 2
In der vorliegenden Konstellation einer im Miteigentum bestehenden Eigenjagd kam es mangels Namhaftmachung eines Bevollmächtigten iSd Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 zur rechtskräftigen Bestellung eines Jagdverwalters. Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 das Jagdrecht (somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse) in dem angesprochenen Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, unter Hinweis auf das E vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Krnt JagdG 2000). Angesichts der dem Jagdverwalter in einem Fall wie dem vorliegenden zukommenden Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes kann sich die ua die Eigentümer von Eigenjagden treffende Verpflichtung zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Jagdschutzorganen nach Paragraph 44, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 nur an den Jagdverwalter richten.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030041.L02