Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0038
Die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen in Gesellschaften, an denen die Stadt Wien (teilweise) unmittelbar oder im Wege ihrer "Eigentumsgesellschaften" mittelbar beteiligt ist, fällt unter den Aufgabentatbestand "unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde" in Paragraph 105, Absatz 3, Litera b, WStV 1968.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L17