Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0038

Rechtssatz

Die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen in Gesellschaften, an denen die Stadt Wien (teilweise) unmittelbar oder im Wege ihrer "Eigentumsgesellschaften" mittelbar beteiligt ist, fällt unter den Aufgabentatbestand "unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde" in Paragraph 105, Absatz 3, Litera b, WStV 1968.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L17