Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0038

Rechtssatz

Zu den nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt etwa auch die Absicht, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte (VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L12