Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0035
Als Adressat eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 ist derjenige heranzuziehen, der den zu beseitigenden Zustand verbotswidrig herbeigeführt hat vergleiche dazu E vom 14. Dezember 1983, 83/03/0226).