Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0035

Rechtssatz

Bezüglich der in Paragraph 43, Absatz 3, EisenbahnG 1957 im Zusammenhang mit dem Gefährdungsbereich normierten "Ausnahmebewilligung" hat der VwGH schon ausgesprochen, dass ein subjektiv-öffentliches Recht nur darauf eingeräumt wird, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt wird, wobei es sich dabei um öffentliche Interessen handelt, die vom Gesetz geschützt werden und es deshalb immer nur zur Entscheidung stehen kann, ob der Schutz dieser Interessen gewährleistet bleibt, wenn eine Ausnahme vom Verbot im Einzelfall auf Ansuchen erteilt wird vergleiche in diesem Sinn B vom 28. Februar 2006, 2005/03/0244, mwH).