Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2015/03/0033
Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ist dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt. Mit diesem Ergebnis wird auch den von den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2547 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode berufenen Zielvorgaben der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (Verwaltungsvereinfachung, klarere Regelung) Rechnung getragen, ermöglicht die vom dargelegten Verständnis getragene Neuregelung doch ein gegenüber den Erfordernissen nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 vereinfachtes Verfahren bei klaren Vorgaben (relative und absolute Grenze), während dem Bewilligungswerber, der sich mit diesen Grenzen nicht begnügen möchte, eine Antragstellung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 unbenommen bleibt, wobei er dann allerdings die strengen Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen hat.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030033.J07