Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2015/03/0033
Anders als nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996, wonach die Festsetzung einer höheren Anzahl als zwei Schusswaffen im Ermessen der Behörde liegt und eine ins Einzelne gehende Darlegungs- und Behauptungslast des Bewilligungswerbers auslöst, der eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht, besteht nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ein Rechtsanspruch ("ist ... zu bewilligen") auf die Festlegung einer höheren Anzahl als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports, wenn die von Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen (Ablauf der Sperrfrist von fünf Jahren, keine Übertretungen des WaffG 1996, Vorsorge für sichere Verwahrung der Schusswaffen) vorliegen (Hinweis insoweit schon VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030033.J06