Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0033

Rechtssatz

Die - Erweiterungsanträge und nicht etwa auch Erstausstellungen regelnde - Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 spricht selbst unmittelbar den Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 an, nämlich insoweit, als sie dann Platz greifen soll, wenn "kein Grund vorliegt, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen. Auch im Verfahren über einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte kann daher die (allgemeine) Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 zum Tragen kommen, die weiterhin die Ausübung des Schießsports als mögliche Rechtfertigung für eine zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen übersteigende Anzahl nennt. Gegen die Auffassung des VwG, dieser Verweis auf Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 sei - hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds Schießsport - bloß auf die Erstausstellung von Waffenbesitzkarten bezogen, sprechen schon die ersten beiden Halbsätze, die sich - insoweit klar - auf Erweiterungsanträge und

nicht die erstmalige Festsetzung beziehen ("... beantragt ... mehr

... als bisher"), aber auch die sich auf Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 beziehende Wendung selbst, die nicht etwa auf eine seinerzeitige - bereits erfolgte - Bewilligung abstellt, sondern ermöglicht, dass im Zuge des Erweiterungsantrags "bereits gemäß Absatz 2, - und damit ohne die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 - eine größere Anzahl bewilligt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030033.J04