Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2015/03/0033
Auch nach der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, erfolgten Einfügung des Absatz 2 b, in Paragraph 23, WaffG 1996 wird dessen Absatz 2, -
unverändert wie bisher - die "Ausübung ... des Schießsports"
beispielsweise als Rechtfertigung für die Bewilligung einer größeren Anzahl an erlaubten Schusswaffen genannt. Eine "Exklusivität" der Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 insoweit, als damit abschließend die Frage der Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Sportschützen geregelt würde, ist damit jedenfalls zu verneinen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030033.J03