Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/03/0032
Es erweist sich als unzulässig, dass das VwG angesichts der Untrennbarkeit des sich aus dem bekämpften Waffenpass ergebenden Bescheidabspruchs die lediglich gegen eine Nebenbestimmung dieses Abspruches gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei (nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG) zurückgewiesen hat. Vielmehr hätte das VwG diese Beschwerde zu prüfen und über die "Sache" des verwaltungsbehördlichen Abspruches (Ausstellung eines Waffenpasses) insgesamt zu entscheiden gehabt. Ebenso war es der revisionswerbenden Partei verwehrt, durch Bekämpfung lediglich eines Teiles eines untrennbaren Bescheidabspruches den nicht bekämpften Bereich des Abspruches der Kognition des Verwaltungsgerichtes zu entziehen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015