Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0032

Rechtssatz

Die Auffassung des VwG, dass ein Beschränkungsvermerk iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996 nicht vom verbleibenden Abspruch der LPD über die gegenständliche Ausstellung des Waffenpasses getrennt werden kann und der Abspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses insofern nicht teilbar ist, erweist sich als rechtskonform (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0104). Das VwG war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob der revisionswerbenden Partei ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996) (überhaupt) erteilt werden darf (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015