Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0029

Rechtssatz

Bei der Inpflichtnahme Privater handelt es sich um eine gesetzlich begründete Mitwirkungspflicht an einer im öffentlichen Interesse gelegenen staatlichen Aufgabe aufgrund einer besonderen Sachnähe (VfGH vom 27. Februar 2003, G 37/02 ua, römisch fünf 42/02 ua (VfSlg 16.808 aus 2002,); VfGH vom 23. Juni 2005, G 29/05 ua (VfSlg 17.605 aus 2005,)). Dies hat zur Folge, dass Private, die im Rahmen ihrer gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht tätig werden, in Vollziehung der Gesetze handeln. Maßnahmen durch in Pflicht genommene Private, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, können dementsprechend auch gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor den VwG in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091, zur Maßnahmenbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat). Daraus folgt aber noch nicht, dass einem in Pflicht genommenem Privaten im Falle einer Beschwerde, die gegen einen durch ihn gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben wird, auch zwangsläufig die Stellung der vor dem VwG belangten Behörde zukommt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist nämlich bei Maßnahmenbeschwerden jene Behörde als belangte Behörde anzusehen, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist vergleiche VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133).