Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0029

Rechtssatz

In Paragraph eins, Absatz 2, NaSP-V 2011 wird festgelegt, dass die Durchführung der gemäß der Anlage der Verordnung den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LuftfahrtG 1958 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten ist. Die zweite Zeile der Anlage, in der die Verantwortlichkeiten gemäß Paragraph eins, NaSP-V 2011 geregelt sind, weist die Verantwortlichkeit für die durchzuführenden Maßnahmen im Kapitel "2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen" des Anhangs der Verordnung Nr 300 aus 2008, dem Zivilflugplatzhalter zu. Wie sich aus den im Ergebnis auch hier einschlägigen Erwägungen des VwGH in seinem E vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, ergibt, stellt diese Übertragung von Verantwortlichkeiten für die nach dem Anhang der Verordnung Nr 300 aus 2008, durchzuführenden Maßnahmen in Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtsicherheitsG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 und der Anlage der Verordnung an den Zivilflugplatzhalter eine Beleihung oder Inpflichtnahme eines außerhalb der Verwaltungsorganisation stehenden, privaten Rechtsträgers dar.