Verwaltungsgerichtshof
18.10.2016
Ro 2015/03/0029
Da die Verordnungen Nr 300 aus 2008, und Nr 185 aus 2010, nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, wäre die Wiederholung der darin enthaltenen Regelungen im innerstaatlichen Recht mit den europäischen Vorgaben nicht vereinbar vergleiche EuGH vom 31. Jänner 1978, 94/77, Fratelli Zerbone SNC, Rz 26). Wie und durch wen die in der Verordnung Nr 300 aus 2008, festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt werden, bleibt aber grundsätzlich den Mitgliedstaaten vorbehalten vergleiche ErläutRV 981 BlgNR 24. GP, 153). Der nationale Gesetzgeber stellt daher ein Regime zur Verfügung, das die Aufgabenverteilung zwischen den Betroffenen erlaubt. Die notwendigen Anordnungen sollen dabei im nationalen Sicherheitsprogramm, das bereits in Artikel 10, der Verordnung Nr 300 aus 2008, vorgesehen ist, getroffen werden (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP, 155).