Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0026

Rechtssatz

Da bereits das Fehlen der Tagesaktualität und Anlassbezogenheit der Berichterstattung im Rahmen des Online-Angebots eine Verletzung des Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ORF-G 2001 darstellt (und dies nicht durch ein Angebotskonzept gedeckt ist), kann dahingestellt bleiben, ob das hier zu beurteilende Angebot zudem als vertiefende Berichterstattung anzusehen ist, und insbesondere auch, ob diese vertiefende Berichterstattung mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar ist.