Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0026

Rechtssatz

Der besondere Auftrag für ein Online-Angebot verpflichtet den ORF nach Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G 2001 zu einer tagesaktuellen Überblicksberichterstattung; die Grenzen dieser Berichterstattung werden in Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G 2001 näher umschrieben. Konstituierend ist, dass die Berichterstattung einerseits nicht über die Behandlung tagesaktueller Geschehnisse hinausgehen soll ("tagesaktuell") und andererseits nicht vertiefend (und dabei in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar) sein darf ("Überblicksberichterstattung"). Dies kommt auch in Gesetzesmaterialien zu Paragraph 4 e, ORF-G 2001 (ErlRV 611 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31 f) zum Ausdruck. Danach muss wesentliches Merkmal der Online-Berichterstattung ihre Tagesaktualität und Anlassbezogenheit sein; zudem soll "eine vertiefte Berichterstattung inklusive Kommentaren, Analysen und weiterführenden Reportagen" ausgeschlossen sein.