Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2015/03/0026
Dürfte der ORF zwar neue Online-(Teil-)Angebote bereitstellen (soweit nicht die Schwelle "neuer Angebote" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ORF-G 2001 überschritten wird und daher eine Auftragsvorprüfung zu erfolgen hätte), wäre es ihm jedoch verwehrt, diese gleichzeitig - mit notwendigen oder auch bloß zweckmäßigen technischen Optimierungen - auch für mobile Endgeräte anzubieten, wäre es dem ORF damit im Ergebnis schlechthin untersagt, mobile Endgeräte als Verbreitungsplattform für neu entwickelte Online-Angebote zu nutzen. Dies ließe die Bestimmung des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G 2001 als einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 10, MRK geschützte Rechtssphäre des ORF, und damit als verfassungswidrig, erscheinen vergleiche zu Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G 2001 das E des VfGH vom 27. Juni 2013, G 34 aus 2013,, Rz 17). Ein derartiger Eingriff läge nicht mehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten der Rundfunkveranstalter zukommt (Hinweis E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0070, mit Hinweis auf den B des VfGH vom 28. November 2011, B 1232/11; E des VfGH vom 25. Juni 2003, G 304/01).