Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2015/03/0026
Aus den Gesetzesmaterialien (AA-126, 24. Gesetzgebungsperiode ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwei Arten von Online-Angeboten für mobile Endgeräte unterschieden hat: Nämlich einerseits Angebote, die - allenfalls nach technischen Optimierungen (zB Formatanpassungen) - auch über mobile Endgeräte empfangen werden können, und andererseits Angebote, die nicht nur technische Optimierungen, sondern ein inhaltliches Mehrangebot exklusiv für mobile Endgeräte darstellen. Nur letztere sollten dem ORF untersagt sein. Es begegnet damit vor dem Hintergrund des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G 2001 keinen Bedenken, wenn der ORF Inhalte im Rahmen eines Online-Angebots bereitstellt und diese spiegelgleich für mobile Endgeräte - in einer für diese durch eine Anwendungssoftware optimierten Form - abrufbar macht vergleiche hingegen zu einem mobilen Angebot, bei dem mehrere vorhandene Online-Angebote komprimiert wurden und ein in dieser Form nur mit mobilen Geräten abrufbares Angebot erstellt wurde, das E vom 26. Mai 2014, Zl 2013/03/0155). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die für mobile Endgeräte optimiert angebotenen Inhalte zuvor bereits im "normalen" Online-Angebot vorhanden waren.