Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2015/03/0026
Die von der Behörde - bzw vom BVwG - zu treffende Entscheidung besteht nach Paragraph 37, ORF-G 2001 in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt wurde. Dauerte die Rechtsverletzung während eines bestimmten Zeitraumes an, so ist festzustellen, dass durch den zu beschreibenden - in diesem Zeitraum in den für die Verletzung maßgebenden Umständen unveränderten - Sachverhalt eine näher zu bezeichnende Bestimmung des ORF-G 2001 während dieses Zeitraums (und nicht: täglich "neu" im Sinne von "wiederholt") verletzt wurde.