Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2015/03/0026
Die KommAustria hatte auf Grundlage der nach Paragraph 36, ORF-G 2001 erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt (zusammengefasst: das Anbieten zweier Apps durch den ORF) daraufhin zu prüfen, ob damit (irgend) eine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt wird. Die mitbeteiligten Parteien haben mit ihrer gegen den als Ergebnis dieser Prüfung erlassenen Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde an das BVwG zum Ausdruck gebracht, weiterhin von einer Verletzung des ORF-G 2001 durch den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt auszugehen. Die Frage, ob durch diesen Sachverhalt das ORF-G 2001 verletzt wurde, war daher "Sache" des bekämpften Bescheides und bildete aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien auch Gegenstand der Prüfung durch das BVwG.