Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0022
Es ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dann, wenn ein im Auswahlverfahren nach Paragraph 7, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 unterlegener Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung der Behörde keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhebt, ihm im - aufgrund der Beschwerde eines weiteren unterlegenen Mitbewerbers eingeleiteten - Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L12