Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0022
Es trifft zu, dass "im Zweifel" eine Beiziehung als Partei geboten ist; Ansprüche oder Verpflichtungen eines Mitbewerbers im Zulassungsverfahren nach Paragraph 7, FlughafenBodenabfertigungsG 1998, der im Auswahlverfahren unterlegen ist, die durch die Zulassung eines Dritten (des Rechtsmittelwerbers im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) berührt würden, sind jedoch nicht zu erkennen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L11