Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0022

Rechtssatz

Die Parteistellung als am Auswahlverfahren beteiligtes Unternehmen liegt primär in der Gestion des Unternehmens selbst: Nur wer sich am Auswahlverfahren - rechtzeitig - beteiligt (die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gilt gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, zweiter Satz FlughafenBodenabfertigungsG 1998 als Antragstellung für eine Zulassung nach Paragraph 7, FlughafenBodenabfertigungsG 1998), erlangt Parteistellung im behördlichen Zulassungsverfahren. Die Beibehaltung der damit erlangten Parteistellung ist auch weiterhin von einem aktiven Verhalten des Unternehmens abhängig, verliert es doch die Parteistellung nach der Regelung des Paragraph 6, Absatz 4 a, letzter Satz FlughafenBodenabfertigungsG 1998 schon dann - und zwar ohne jede weitere diesbezügliche (ausdrückliche) Erklärung - wenn es die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen vollständig vorlegt. Das FlughafenBodenabfertigungsG 1998 kennt also einen vom Verhalten des Bewerbers, der seine durch die Bewerbung erlangten Rechte nicht weiter verfolgt, abhängigen Verlust der Parteistellung auch ohne diesbezügliche Erklärung des Bewerbers.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L08