Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0022
Es ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen hat und dass für die Bejahung einer Parteistellung ausreicht, dass die Berührung relevanter Rechte nicht ausgeschlossen werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L07