Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0022

Rechtssatz

Es ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen hat und dass für die Bejahung einer Parteistellung ausreicht, dass die Berührung relevanter Rechte nicht ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L07