Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0022
Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0151, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L06