Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0022
Es ist davon auszugehen, dass die durch den zu beurteilenden Beschluss ausgesprochene Zulassung der im Auswahlverfahren nach dem FlughafenBodenabfertigungsG 1998 vor der belangten Behörde unterlegenen Mitbewerber als Parteien des über die Beschwerde der Revisionswerberin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren ist, wird doch damit die Rechtsstellung dieser Unternehmen maßgeblich bestimmt, indem sie als Partei - samt den daraus abgeleiteten Parteirechten -
dem Beschwerdeverfahren zugezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L04