Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/15/0002 B 4. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J07