Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0080 E 20. Juni 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG gesehen werden (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0083, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J03