Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ro 2015/03/0021
GRS wie Ra 2014/03/0057 E 18. Februar 2015 RS 1
Der Verwaltungsgerichthof hat zu Paragraph 6, VwGVG 2014 bereits ausgesprochen (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004), dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u. a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Paragraph 7, AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt vergleiche demgegenüber das in Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J01