Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Fr 2015/03/0011
Steht der vor dem VwG bel Beh die Erhebung einer Amtsrevision gegen die Entscheidung des VwG offen, kommt ihr auch die Zuständigkeit zu, die prozessualen Mittel zur Bekämpfung einer Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG zu ergreifen und derart die Säumnis des VwG zu beseitigen, um so letztlich ihrem sich aus ihrer Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision ergebenden Anspruch, gegenüber dem VwG eine rechtsrichtige Entscheidung beim VwGH durchsetzen zu können, Genüge zu tun. Eine andere Sichtweise trägt dieser Zielsetzung des Rechtsmittels der Amtsrevision nicht hinreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kommt der vor dem VwG belangten Behörde, die den vor dem VwG bekämpften Bescheid erlassen hat, damit ein Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den von ihr wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Entscheidung durch das VwG zu vergleiche idZ etwa auch VwGH vom 15. Dezember 2003, 2000/03/0211 (VwSlg 16.242 A/2003); vergleiche idZ ferner auch VwGH vom 20. März 1995, 94/10/0137; VwGH vom 9. März 1998, 98/10/0017 (VwSlg 14.852 A/1998)).
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F12