Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Fr 2015/03/0011
Bei der Ausübung der der bel Beh bezüglich ihrer Amtsrevision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004). Paragraph 28, Absatz 2, VwGG normiert ausdrücklich, dass bei nicht wegen einer Verletzung in Rechten erhobenen Revisionen an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt.
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F06