Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Fr 2015/03/0011
Eine Entscheidungspflicht iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw des Paragraph 38, VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat das Verwaltungsgericht durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden; nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat vergleiche idS etwa VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0152).
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F02