Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2015/03/0011
Ein mit den waffenrechtlichen Vorschriften vertrauter Inhaber einer Waffenbesitzkarte muss wissen, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit die Vornahme einer Verwahrungsprüfung einschließt. Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber schon deshalb nichts mit seinem Vorbringen zu gewinnen, dass ihm das Kontrollorgan die Anordnung der Behörde im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, letzter Halbsatz 2. WaffV nicht vorgewiesen habe, weil der Zweck dieser Vorweisung in der Bekanntgabe liegt, dass eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes vorzunehmen ist.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L07