Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2015/03/0011
Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffG 1996 vorzuweisen bzw die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht widerstreitet.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L06