Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0185 E 27. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt. Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (Hinweis E vom 8. Juni 2005, 2005/20/0014, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L04