Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0100 E 28. November 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG 1996 setzt nicht nur die Weigerung des Betroffenen, die sichere Verwahrung der dort genannten Waffen nachzuweisen, sondern zusätzlich voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahrt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L03