Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2015/03/0011
GRS wie 2013/03/0100 E 28. November 2013 RS 2
Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG 1996 setzt nicht nur die Weigerung des Betroffenen, die sichere Verwahrung der dort genannten Waffen nachzuweisen, sondern zusätzlich voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahrt.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L03