Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2015/03/0011
GRS wie 2005/03/0013 E 1. Juli 2005 RS 1
Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (Hinweis E vom 27.9.2001, Zl 99/20/0402, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts des Unvermögens des Beschwerdeführers, im Zuge der von der Erstbehörde durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe richtig anzugeben, die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L01