Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0190

Rechtssatz

Durch die Entscheidung des VwG über die Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der belangten Behörde an einer Entscheidung des VwGH über deren Revision gegen die Zuerkennung der AW weggefallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ohne Zuerkennung der AW der von der revisionswerbenden belangten Behörde mit dem vor dem VwG angefochtenen Bescheid verfügte Zustand eingetreten wäre. Mit der (aufhebenden) Entscheidung des VwG über die Beschwerde gehört nämlich der Bescheid der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand an und seine Wirkungen könnten auch durch eine Entscheidung des VwGH über die Revision gegen die AWEntscheidung nicht mehr hergestellt werden.