Verwaltungsgerichtshof
18.12.2015
Ra 2015/02/0190
GRS wie Ro 2014/06/0049 B 12. August 2014 RS 1
Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) lag insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hatte (Hinweis B vom 13. Mai 2005, 2004/02/0386). Diese Rechtsprechung kann für das VwGG in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, übernommen werden.