Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
Ra 2015/02/0132
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/02/0030 E 28.06.2018
Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche E 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020132.L01