Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2017/02/0030 E 28.06.2018

Rechtssatz

Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche E 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020132.L01