Verwaltungsgerichtshof
07.09.2015
Ro 2015/02/0024
GRS wie Ro 2014/06/0077 B 28. November 2014 RS 1
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.