Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0134 B 23. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010255.L04