Verwaltungsgerichtshof
18.03.2016
Ra 2015/01/0255
Das (für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit alleine maßgebliche) Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, ist darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG konkret behauptet wird.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010255.L01