Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0241

Rechtssatz

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 47, GRC bzw. des Artikel 6, MRK ist es weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196).