Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0036 B 23. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0019, mwN).