Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2015/01/0022
Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010022.L04