Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/01/0014

Rechtssatz

Wie auch die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7f) deutlich zeigen, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 der bisherige Durchrechnungszeitraum adaptiert. Dieser stellte vor der Aufhebung durch den VfGH auf den Entscheidungszeitpunkt ab vergleiche Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,; vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2011/01/0217). Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, stellt nunmehr auf den Antragszeitpunkt ab. Inhaltlich wurde vom Gesetzgeber lediglich der erste Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 geändert. Der zweite Satz dieser Bestimmung und damit auch die Wortfolge "der letzten drei Jahre" wurde in seinem Wortlaut unverändert gelassen. Dennoch ergibt sich aus dem Abstellen auf den Antragszeitpunkt (als entscheidenden Zeitpunkt für den Nachweis des Lebensunterhaltes) in systematischer Auslegung auch für den zweiten Satz die inhaltliche Änderung, dass die Wortfolge "der letzten drei Jahre" von diesem nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Antragszeitpunkt, zu berechnen ist. Für eine solche Auslegung sprechen auch die Erläuterungen, wonach durch die Neufassung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 eine Erleichterung für die Verleihungswerber geschaffen werden sollte, und - aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Überlegungen - ein Vergleich von Einkommen vor Antragstellung mit Richtsätzen zum Entscheidungszeitpunkt für den Verleihungswerber nachteilig sein würde. Ein solches Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG dahingehend auszulegen ist, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitpunkt heranzuziehen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010014.J01