Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
Ra 2014/22/0181
Da betreffend den aufenthaltsrechtlichen Status des Fremden und damit das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden konnte, hätte das VwG nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kann auch der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtswidrigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfasst schließlich auch die - damit jeweils zusammenhängende - Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005) sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes (gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220181.L01