Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0116

Rechtssatz

Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt in dem Fall, dass das VwG, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Die nicht näher ausgeführte Anordnung, dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird, entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Verpflichtung des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden, kann in diesem Fall - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, NAG-DV 2005 als Karte ausgestellt wird vergleiche zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die (früher: erstinstanzliche) Verwaltungsbehörde das E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) - nur dahin verstanden werden, dass das VwG, sieht es die positive Erledigung des Antrags als geboten an, die Rechtssache durch Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, erledigt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/22/0117 E 26. Februar 2015