Verwaltungsgerichtshof
30.07.2015
Ra 2014/22/0055
Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wurde. Es kann dahinstehen, ob dies für Kinder im Alter von 14 und zwölf Jahren nicht (mehr) gilt. Das VwG hat nämlich nicht darauf Bedacht genommen, dass die beiden Kinder ihre Heimat erst im Alter von zwölf bzw. zehn Jahren verlassen haben und demnach ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren haben, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche E 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026, 0027).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/22/0056
Ra 2014/22/0058
Ra 2014/22/0057
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220055.L04